Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma HHG GmbH

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich ist. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellung ausführen. Der Umfang der Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Abbildungen, Zeichnungen, usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

1.3 Wir liefern ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen – ohne dass es besonderer Erwähnung bedarf – Angebote, Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen nicht noch einmal, nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in beiderseitigem Einverständnis schriftlich vereinbart wurden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

2. Preise

2.1 Die Preise sind EURO-Preise. Hinzu kommt für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

2.2 Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise laut Katalog maßgebend.

2.3 Die Preise sind freibleibend und gelten ab Cadolzburg.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Gelieferte Gegenstände – auch bei Teillieferung – sind ohne jeden Abzug bei Erhalt der Waren spesenfrei zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Bei unbegründetem Annahmeverzug hat der Besteller uns die entstehenden Kosten zu ersetzen. Ein Annahmeverzug liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Besteller trotz einer etwas längeren Lieferzeit die Ware nicht abnimmt, ohne dass vorher der Auftrag schriftlich storniert worden ist.

3.3 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.

3.4 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir übernehmen keine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder aber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) geltend zu machen, mindestens jedoch einen nachgewiesenen höheren Verzugsschaden.

3.6 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder daran ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen eingestellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle unsere Forderungen zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten. Unberührt davon bleibt das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Lieferungen

4.1 Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren genannten Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss.

4.2 Alle unsererseits genannten Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung oder Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.

4.3 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen, Virus- und sonstige Angriffe auf das IT-System oder auf dem Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert.

4.4 Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Rechte aus dem Vertrag kann der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist geltend machen. Der Besteller kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits geltend machen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

4.5 Teillieferungen sind zulässig.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden, treffen wir die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss der Haftung.

5.2 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, so z.B. die Anlieferung und Aufstellung durch uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die Gefahr.

5.3 Verzögert sich die Versendung oder die Übernahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.4 Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Entgegennahme und Erfüllung

6.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Abschnitt 7 zustehende Rechte entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2 Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor Weiterleitung, Weiterbearbeitung oder Einbau in anderer Geräte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.

6.3 Wird die Ware an einen Dritten oder ins Ausland versandt, so können wir verlangen, dass die Abnahme in unserem Lager innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgt. Macht der Besteller hiervon keinen Gebrauch, versenden wir die Ware. Sie gilt in diesem Falle als vertragsgerecht und frei von offensichtlichen Mängeln geliefert.

6.4 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir entweder berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über die Ware anderwärtig zu verfügen oder aber diese dem Besteller sofort in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Wir behalten uns jedoch vor, anstelle dieser Rechte nach § 323 BGB (Rücktritt nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Haftung für Mängel der Leistung

Für Sachmangel haftet der Lieferer wie folgt:

7.1 Offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel sowie Minder- und Falschlieferungen müssen vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen – im Falle der Nichtübereinstimmung der Kollis mit den Versandpapieren (Frachtbrief) unverzüglich innerhalb 24 Stunden – nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- oder formgerechte Anzeigen bei Minder- bzw. Falschlieferungen und bei Vorliegen von offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche oder leicht erkennbare Lieferabweichungen oder Mängel sind zur Vermeidung des Anspruchsverlustes unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich zu rügen. Erfolgt eine Abnahme in unserem Lager, müssen offensichtliche Minder- bzw. Falschlieferungen und offensichtliche Mängel gerügt und in ein gemeinsames Protokoll aufgenommen werden. Andernfalls tritt hinsichtlich solcher Fehler ebenfalls der eingangs dieser Bestimmungen erwähnte Anspruchsverlust ein.

7.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

7.3 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.4 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

7.5 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.6 Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

7.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.11 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).

8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen auf uns übergehen. Wird der Verkaufspreis gestundet, so hat sich der Besteller gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

8.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 3 und 4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 8 erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Besteller.

8.8 Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Zur Zurückhaltung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.9 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Ziffern bestimmt ist.

9. Schutzrechte

Sollte der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch von uns gelieferter Ware in Anspruch genommen werden, so haften wir ihm gegenüber für die gegen ihn gerichtlich anerkannten Schadenersatzansprüche sowie Anwalts- und Gerichtskosten nur und ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen:

Wenn wir hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme die ausschließliche Verfügungsberechtigung haben. Wenn der Besteller uns unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten unterrichtet und uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Haftung entfällt: Wenn sich die Verletzung durch Änderungen von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen. Bei Zuwiderhandlungen gegen vorgenannte Verpflichtungen des Bestellers.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Wir behalten uns das Recht vor aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere in der Einstellung von Zahlungen durch den Besteller, in der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegen den Besteller oder in der Abnahmeverweigerung durch den Besteller.

10.2 Für den Fall, dass wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten, können wir mindestens 15% des Bestellpreises als Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall haben wir bei berechtigtem Rücktritt Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten.

10.3 Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

10.4 Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurück liegt und die sich noch in einem einwandfreien, neuwertigen Zustand befinden muss, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von 30%, mindestens jedoch 30 € für Bearbeitungskosten erteilt. Außerdem werden evtl. anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der wieder verwertbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Cadolzburg.

11.2 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Fürth.

12. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollten sich die diesen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern, so gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Parteien zueinander als vereinbart, sofern diese zwingenden Charakter auch für kaufmännische Rechtsgeschäfte haben. Ergänzend gelten, soweit sie den vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen, die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

HHG GmbH
90556 Cadolzburg
Stand: Juli 2026

 
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